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Bürgerinitiative
Wippingen VEREINSSATZUNGbeschlossen auf der JHV am 1.3.2018
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Wippingen gegen Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmitteln“. § 2 Ziel und Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. § 7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind
§ 8 Der Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
Der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzeln vertretungsberechtigt. § 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
§ 10 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gewählt. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Mitglieder des Vereins oder gewählte Vertreter juristischer Personen werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. § 11 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden und zu denen fristgerecht eingeladen wurde. Der Vorschlag einer Tagesordnung ergeht mit der Einladung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. § 12 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung ergänzt werden, falls die Mehrheit der Anwesenden dies wünscht. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gefasst. Diese Versammlung ist insoweit nur beschlussfähig, wenn 10 % der Vereinsmitglieder anwesend sind (Quorum). Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, so entscheidet über die Satzungsänderung eine weitere MV innerhalb von 4 Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. § 13 Protokollierung Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. § 14 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Prüfer, um die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. § 15 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die auf einem ähnlichen Gebiet wie der Verein tätig sind, zur Verwendung für die Information von Öffentlichkeit und Verbrauchern über mögliche nachteilige Folgen einer gentechnisch orientierten Landwirtschaft und für die Werbung für eine umweltverträgliche Landwirtschaft. . Die amtierenden Vorstandsmitglieder sind gegebenenfalls die Liquidatoren. Beschlüsse über die Auflösung werden mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gefasst. Diese Versammlung ist insoweit nur beschlussfähig, wenn 10 % der Vereinsmitglieder anwesend sind (Quorum). Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, so entscheidet über die Auflösung eine weitere MV innerhalb von 4 Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. § 16 Berichtigung der Satzung Verlangt das Registergericht aus formellen Gründen eine Änderung der Satzung, so wird der 1. Vorsitzende ermächtigt, diesem Verlangen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung nachzukommen. Die ursprüngliche Version der Satzung der Bürgerinitiative Wippingen gegen Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmitteln e.V. wurde am 25. Februar 1996 in Blaustein Wippingen von der Gründerversammlung beschlossen und von den Gründungsmitgliedern gezeichnet. Die vorstehende, geänderte Satzung wurde am 1.März 2018 in Blaustein Wippingen von der Jahreshauptversammlung einstimmig und unter Einhaltung des Quorums gemäß §12 beschlossen. Grund der Satzungsänderung war eine Anpassung an die Vorgaben der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung und eine von der Mehrheit der Mitglieder erwünschte Erweiterung des Vereinszweckes gemäß obigem § 2. |
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